„Neu auf WPK.de“, der zentrale Zugang zu den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) Deutschlands, verweist auf die Aktualisierung einer Liste der Anbieter von Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (WPO):
Die Aktualisierung (Stand 3. Juli 2012) betrifft die Liste der Hochschulen, denen die Prüfungsstelle bestätigt hat, dass schriftliche und mündliche Prüfungen den Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen gleichwertig sind.
Die Liste gibt einen Überblick über die Prüfungen, die den Anforderungen gemäß § 13b WPO in Verbindung mit § 7 der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) entsprechen. Prüfungen aus diesen Studiengängen ersetzen in den Prüfungsgebieten „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und/oder „Wirtschaftsrecht“ die entsprechenden Prüfungen des Wirtschaftsprüfungsexamens, so dass Absolventen dieser Studiengänge das Wirtschaftsprüfungsexamen in verkürzter Form ablegen können.
Die Nennung in der Liste bzw. die dort gewählte Reihenfolge ist mit keiner Wertung der Hochschulen verbunden. Hochschulen und Studiengänge werden nur nach Erteilung einer Bestätigung nach § 8 WPAnrV in der Liste aufgeführt. Über Anträge weiterer Hochschulen, auch über eventuelle Folgeanträge der in der Liste genannten Hochschulen, kann keine Auskunft gegeben werden.
Die Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO setzt ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den Anforderungen im Wirtschaftsprüfungsexamen voraus. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 7 ff. der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassenen Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung. Die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen ist anhand des Referenzrahmens und darauf basierender Lehrpläne (Curricula) festzustellen. Ergänzend kann die Konkretisierung der Prüfungsgebiete nach § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) hinzugezogen werden.
Die Gleichwertigkeit von Prüfungen wird von der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen festgestellt. Sie erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung, die zuvor der Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht worden sind, erteilt worden ist („ex ante-Verfahren“). Die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Anrechnung von Prüfungsleistungen anhand einzelner Leistungsnachweise („ex post-Verfahren“) ist aufgrund einer am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung nur noch dann möglich, wenn die Prüfungsleistungen in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.
Wenn einer Hochschule nach § 8 WPAnrV auf Antrag von der Prüfungsstelle bestätigt worden ist, dass von ihr durchgeführte schriftliche und mündliche Prüfungen den Anforderungen des Wirtschaftsprüfungsexamens gleichwertig sind, werden den Absolventen, die diese Prüfungen abgelegt haben, diese Prüfungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet. Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich. Lediglich dann, wenn ein Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, kann die Anrechnung in dem „ex ante-Verfahren“ versagt werden.
Weitere Informationen zu den Wirtschaftsprüfungsexamen
erhalten Interessenten hier:
Die Online-Meldung der WPK finden Sie unter diesem Link.
Einen Download der ausführlichen Liste „Studiengänge nach § 13b WPO / Stand: 3. Juli 2012“
finden Sie (als PDF-Datei) hier.
WPK – Wirtschaftsprüferkammer
Website: www.wpk.de