Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen am Rhein für die Erhebung so genannter Bettensteuern im vollen Umfang unwirksam seien. „Wir begrüßen diese richtungsweisende Entscheidung des Gerichts“, sagte Ernst Fischer, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA), nach der Urteilsverkündung.

Das Gericht kritisierte insbesondere, dass in den Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Das Gericht entschied, dass die Gemeinden nur auf privat veranlasste Übernachtungen Steuern erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich seien. Gleichwohl seien die  Satzungen in vollem Umfang unwirksam, da sie nicht teilbar seien. „Die Richter sind somit unserer Argumentation gefolgt. Der DEHOGA hat immer betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist“, erklärte Fischer. „Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Denn die Städte haben mit dieser Steuer die sinnvolle Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes konterkariert.“

Mehr Information zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhalten Interessenten hier:

Die DEHOGA-Meldung bezüglich der Rechtsprechung des BVGs
ist als PDF-Datei hier zu finden.

DEHOGA – Deutscher Hotel- und Gaststättenverband
Website: www.dehoga-bundesverband.de

Die BVG-Meldung bezüglich der Entscheidung zur Bettensteuer finden Sie unter diesem Link.

Bundesverwaltungsgericht
Website: www.bverwg.de

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