Steuerfreie Überlassung von Software, Smartphones und Tablets

Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO veröffentlicht eine Meldung bezüglich des jüngst verkündeten „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes“ und der damit verbundenen Neufassung des § 3 Nr. 45 EStG, die rückwirkend ab dem Jahr 2000 gilt. Danach ist die Überlassung betrieblicher Software an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber steuerfrei. Es spielt nun keine Rolle mehr, ob der Arbeitnehmer die betriebliche Software auf seinem privaten oder einem betrieblichen PC nutzt. Die Überlassung von Software im Rahmen sogenannter „Home Use“ Programme ist in jedem Fall steuerfrei. Bisher war eine steuerliche Überlassung dagegen nur möglich, wenn die Software auf einem betrieblichen PC des Arbeitgebers installiert war.

Durch die Neufassung der Norm wurde außerdem der bisher verwendete Begriff „betriebliche Personalcomputer“ durch die Formulierung „betriebliche Datenverarbeitungsgeräte“ ersetzt. Dadurch wurde klargestellt, dass auch die Überlassung von Smartphones und Tablets an den Arbeitnehmer steuerfrei ist.

Für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, in welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Mitbenutzung steht. Das heißt, es entsteht auch dann kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer die zur privaten Nutzung überlassene Software bzw. die betrieblichen Datenverarbeitungsgeräte ausschließlich privat nutzt. Außerdem gilt, dass bei einer Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte auch die vom Arbeitgeber übernommenen Verbindungsentgelte und Grundgebühren steuerfrei sind.

Soweit Arbeitgeber die Überlassung von Home Use Programmen in der Vergangenheit als geldwerten Vorteil behandelt haben und darauf Lohnsteuer einbehalten wurde, können Arbeitnehmer in allen noch offenen Fällen beim Finanzamt eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer beantragen.

Weitere Details zur Gesetzesänderung erhalten Interessenten hier:

Die Meldung der BDO AG zum Thema steuerfreie Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten finden Sie als PDF-Datei unter diesem Link.

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Website: www.bdo.de