Die Deutsche Kreditwirtschaft (DKW) hat gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein CRD IV-Umsetzungsgesetz Stellung bezogen und einzelne Paragraphen kommentiert. Die Stellungnahme steht nun auf der Internetseite der Deutschen Kreditwirtschaft zur Einsicht bereit.
Anmerkungen & Empfehlungen der DKW
Aufgrund der Änderungen am Kreditwesengesetz (KWG) entfallen dort etliche Vorschriften, die zukünftig durch das Gesetzespaket von CRR und CRD IV geregelt werden. In diesem Zusammenhang sollte laut DKW sichergestellt werden, dass aufsichtsbezogene Auslegungen zu diesen Vorschriften durch die deutschen Behörden auch in Zukunft gültig sind und das Verwaltungshandeln der zuständigen Aufsichtsbehörden definieren.
Weiterhin betrifft eine Vielzahl der vorgesehenen Änderungen im CRD-IV Umsetzungsgesetz geplante Änderungen zum Millionenkredit-Meldewesen bzw. Basismeldewesen. Für die DKW ist „kein Grund erkennbar, warum derart wichtige Änderungen und Modifikationen in den vorliegenden Gesetzgebungsprozess integriert werden“. Die Änderungen sollten ohne den Druck der CRD IV-Arbeiten umgesetzt und ausführlich diskutiert werden, zumal
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es sich also nicht um ein europa- und nationalrechtlich zwingendes Vorhaben handelt und
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eine zeitnahe Umsetzung der geplanten Änderungen des Millionenkredit-Meldewesens auch informationstechnisch nicht durchführbar ist.
Der Beginn des Umsetzungsplans sollte um mindestens ein Jahr verschoben werden, schlägt die Deutsche Kreditwirtschaft vor, womit der erste Meldetermin auf Basis der neuen Regelung nicht vor dem 31. März 2014 liegen würde. Eine Verschiebung würde auch mit den Aktivitäten der EBA konvergieren, die noch am 31. Juli 2012 mitteilte, dass die Finanzberichterstattung (FINREP) aufgrund nicht finalisierter Bestimmungen und des Umstellungsaufwandes um ein Jahr verschoben wird.
Schließlich sollten die Sprache und die Begrifflichkeiten im KWG-E noch einmal kritisch überprüft werden und vollständig an die neue „CRR-Begrifflichkeiten“ angepasst werden, um unbeabsichtigte Konsequenzen zu vermeiden. Ein finaler Abgleich mit den CRR/CRD IV ist aber noch nicht möglich, da keine Endfassungen vorliegen. Ferner kann deshalb von der Deutschen Kreditwirtschaft nicht beurteilt werden, ob mit den nationalen Verordnungen Überschneidungen/Widersprüche mit EBA-Standards entstehen.
Die Stellungnahme wie auch weitere Anmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum CRD-Gesetzesentwurf finden Sie als PDF-Dokument hier.