IDW publiziert Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsprüferpraxis

Das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlicht einen Praxishinweis für die Ausgestaltung interner Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsprüferpraxis.

IDW Praxishinweis 2/2012 – Inhalt

Der IDW PrH 2/2012 enthält im Detail Empfehlungen zur organisatorischen Stellung eines Geldwäschebeauftragten sowie zu seinen Aufgaben, Rechten und Pflichten. Wie risikoangemessene Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in bestehende Systeme und Prozesse eingearbeitet werden können, wird ebenfalls dargelegt.

Als Anlage enthält der Praxishinweis ein Beispiel für die Gliederung der Dokumentation einer Gefährdungsanalyse von praxisspezifischen Risiken wie auch Erscheinungsformen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Der Hintergrund

Das im August überarbeitete Geldwäschegesetz (GwG) führte auch für Wirtschaftsprüferpraxen zu erhöhten Anforderungen, sich gegen den Missbrauch von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Der risikoorientierte Ansatz des GwG legt es den Verpflichteten offen, in welchem Umfang sie die gesetzlichen Anforderungen am konkreten Risiko ausrichten. Ob überhaupt Maßnahmen zu ergreifen sind, ist nicht determiniert. Auf Verheiß der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) muss allerdings bestätigt werden können, dass der Umfang der Maßnahmen dem Risiko angemessen gestaltet ist. Aufgrund einer Befugnis des WPK-Vorstands ist für Wirtschaftsprüferpraxen, in denen mehr als 30 Berufsträger tätig sind, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß GwG angeordnet.

Der IDW PrH 2/2012 ist im IDW Fachnachrichten Heft 10 zu finden. Er wird ebenfalls im Supplement 3/2012 der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ veröffentlicht.

Die Meldung des IDW bezüglich des Praxishinweises zu Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung finden Sie hier.