Deutschland: Elektronischer Datenzugriff auch bei der USt-Nachschau möglich

Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhaltet eine Meldung bezüglich des elektronischen Datenzugriffs bei einer Umsatzsteuer-Nachschau:

Seit 2002 kann die Finanzverwaltung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau „zur Sicherung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzteuer ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können.“ (§ 27b des Umsatzsteuergesetzes – UstG)

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Befugnisse der Finanzbehörden im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nochmals erweitert. Nunmehr ist auch dabei ein elektronischer Datenzugriff zulässig. („Wurden die … Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.“) Der Gesetzeswortlaut, der deutlich von der Regelung des allgemeinen Datenzugriffs bei einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 6 der Abgabenordnung) abweicht, sieht keine Datenträgerüberlassung vor, sondern nur einen unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff über einen Mitarbeiter des Steuerpflichtigen auf dessen EDV-System. Entsprechend wurde auch der USt-Anwendungserlass geändert.

Da der Charakter einer USt-Nachschau gerade darin besteht, dass diese ohne vorherige Ankündigung erfolgt, kann das Verlangen des Prüfers nach einem Datenzugriff bei fehlender Vorbereitung für das Unternehmen unangenehme Folgen haben. Insbesondere bleibt regelmäßig kaum Zeit für die Einrichtung eines einschränkenden Nutzerprofils, über das nur bestimmte Daten einsehbar sind, oder andere selektive Maßnahmen. Die neuerliche Stärkung der Rechte der Finanzverwaltung macht es daher unbedingt erforderlich, frühzeitig entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Weitere Informationen zum Thema elektronischer Datenzugriff erhalten Interessenten hier:

Die Meldung der BDO AG zum elektronischen Datenzugriff
finden Sie als PDF-Datei unter diesem Link.

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Website: www.bdo.de