Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhaltet eine Meldung hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Geschäftsführerpflichten in einer Krise:
Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag gemäß § 15a Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO), zu stellen.
Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO). Außerdem droht eine zivilrechtliche Haftung. Denn der Geschäftsführer ist der GmbH zum Ersatz sämtlicher Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO) der Gesellschaft geleistet werden. Von dieser Ersatzpflicht ausgenommen sind lediglich solche Zahlungen, die trotz der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (laut § 64 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung = GmbHG).
Vor diesem Hintergrund ist es für jeden Geschäftsführer von existenzieller Bedeutung, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern und insbesondere auch eine nur drohende Insolvenzreife frühzeitig zu erkennen. Verfügt der Geschäftsführer persönlich nicht über die für diese Prüfung notwendigen Kenntnisse, hat er sich nach dem klaren Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.3.2012 – II ZR 171/10 schon bei ersten Anzeichen für eine Krise unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. In Betracht kommen dafür nach höchstrichterlicher Ansicht insbesondere entsprechend spezialisierte Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des in § 64 GmbHG normierten Zahlungsverbots und der nach § 15a InsO fristgebundenen Insolvenzantragspflicht darf sich der Geschäftsführer zudem nach der BGH-Entscheidung nicht mit einer unverzüglichen Beauftragung eines Beraters begnügen. Er hat vielmehr auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinzuwirken. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gebietet es zudem, das Prüfungsergebnis einer eigenen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof seine rigorose Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Geschäftsleitern konsequent fortsetzt. Neben der zunehmend strengeren Gesetzgebung führt auch diese Tendenz zu immer neuen Haftungsgefahren. Zur eigenen Haftungsvermeidung ist daher jeder Geschäftsleiter gut beraten, wenn er diese Entwicklung im Blick behält und sich in Krisensituationen frühzeitig sachverständig beraten lässt.
Weitere Informationen zur persönlichen Haftung von Geschäftsleitern erhalten Interessenten hier:
Die Meldung der BDO AG zur BGH-Rechtsprechung hinsichtlich persönlicher Haftung
von Geschäftsleitern finden Sie unter diesem Link.
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Website: www.bdo.de