BFH bestätigt einheitlichen Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beinhaltet eine Meldung bezüglich Grunderwerbsteuer:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die einem Grundstückserwerb nachfolgenden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstücks mit einzubeziehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Bauunternehmer besteht. Diese Beurteilung hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwischenzeitlich bestätigt.

Danach ist die Grunderwerbsteuer nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar, da sie nicht die wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer aufweist. Deshalb kann das europäische Gebot, mehrfache Belastungen mit gleichartigen Verkehrssteuern zu vermeiden, nicht verletzt sein.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte im letzten Jahr jedoch der Auffassung widersprochen, dass die Lieferung des unbebauten Grundstücks und noch auszuführende Bauleistungen zu einem „einheitlichen Leistungsgegenstand“ zusammenzufassen sind, auch wenn ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und weiteren Verträgen über die zukünftige Bebauung besteht. Der Bauerrichtungsvertrag begründe keinen Anspruch auf Übereignung und erfülle damit nicht die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer. Daher könne Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur der Kaufvertrag für das unbebaute Grundstück sein.

Mit Urteil vom 28.03.2012 (Aktenzeichen II R 57/10) bestätigte der BFH nun seine Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand und lehnt ausdrücklich die unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken des FG Niedersachsen ab.

Im entschiedenen Fall erwarb der Steuerpflichtige ein mit einem vermieteten Verwaltungsgebäude bebautes Grundstück. Der Verkäufer hatte bereits einige Monate vor dem Kauf den Abschluss eines Generalübernehmervertrags zur Sanierung des Gebäudes angeboten. Diesen nahm der Steuerpflichtige – mit unwesentlichen Änderungen – erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags an.

Aufgrund der besonderen Umstände des Falles ging der BFH trotz dieses langen Zeitraums von einem einheitlichen Leistungsgegenstand aus. Auch wenn das Angebot noch unwesentlich geändert wird, wird nach dem BFH das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.

Regelmäßig muss dafür ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Angebotsannahme bestehen. Da im konkreten Fall das Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs allerdings noch für längere Zeit vermietet war, so dass mit den Baumaßnahmen ohnehin erst nach Beendigung des Mietvertrags begonnen werden konnte, nahm der BFH trotz des langen zeitlichen Zwischenraums noch einen einheitlichen Erwerbsgegenstand an.

Immobilienerwerber müssen sich nach dieser Entscheidung für die Zukunft auf diese Rechtsauffassung einstellen.

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Die Meldung der BDO AG zur BGH-Rechtsprechung
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