GEG verlangt Prüfung von Vereinssatzungen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GEG) vom 26.11.2012 (BT-Drs. 17/11632) bringt Änderungen des allgemeinen Vereinsrechts mit sich. Für viele Vereine bedeutet dies eine Anpassung ihrer Satzungen, die zeitnah erfolgen sollte. Ein halbes Jahr nach Verkündung des Gesetzes soll die Neuerung in Kraft treten. Der Bundesrat befasste sich bereits in einer Sitzung am 14.12.2012 mit der GEG, sodass eine Verkündung laut Deutschem Steuerberaterverbund e.V. ab Anfang 2013 denkbar wäre.

Änderungen der Vereinssatzung betreffen u.a. die Vergütungen des Vorstands, der ausdrücklich unentgeltlich tätig sein muss. In Vereinen, in denen keine Bestimmung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder vorliegt oder das Statut mehrdeutige Formulierungen wie „pauschalen Aufwandsersatz“ bzw. „Aufwandsentschädigungen“ enthält, muss die Satzung daher überprüft und angepasst werden. Unklare Formulierungen können Elemente von Vergütungen und damit regelungsbedürftige Entgelte enthalten.

Der DStV spricht sich für eine längere Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Gesetzesverkündung aus, da viele Mitgliederversammlungen, in denen die Satzung geändert werden kann, nur einmal jährlich stattfinden.

Ausführliche Informationen zur Anpassung der Vereinssatzung finden Sie hier.