Die Treuhandkammer der Schweiz veröffentlicht heute ihr Statement zur Anhörung zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) sowie zur Inkraftsetzung der Änderung des neuen Rechnungslegungsrechts und dessen Ausführungsbestimmungen. Darin betont sie, dass Revisionsunternehmen künftig ordentliche Revision durchführen können, in denen nur eine Person die Zulassung für Prüfungen besitzt. Regelmäßig kann durch eine externe Fachperson eine auftragsbegleitende Durchsicht und interne Nachschau erfolgen.
Weiterhin sieht die Treuhand-Kammer keinen Grund, warum die Standards der Rechnungslegung nicht auch die US GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) anerkennen sollten. So ist sie der Auffassung, dass die US GAAP uneingeschränkt als anerkannter Standard zur Rechnungslegung im Sinne von Art. 962a Abs. 5 ORrev zuzulassen sind, da es sich hierbei neben den International Financial Reporting Standards (IFRS) um den einzigen international anerkannten Rechnungslegungsstandard handelt . Die Treuhand-Kammer befürchtet sonst Nachteile für den Wirtschaftsstandort bei Nichtakzeptanz.
Sie begrüßt die geplante Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts am 01. Januar 2013, da damit der „derzeitige Schwebezustand“ beendet werde.
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