Steuerhinterziehung: Gültige Selbstanzeigen in Schweiz-Fällen trotz Daten-CDs?

Unter der Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befasst sich eine Meldung mit dem Thema Selbstanzeigen von deutschen Steuersündern:

Nach Zeitungsberichten lehnen Finanzämter Selbstanzeigen mittlerweile mit Verweis auf vorliegende Daten-CDs häufig ab, so dass vorübergehend Verwirrung darüber herrschte, ob strafbefreiende Selbstanzeigen noch möglich sind. In der letzten Woche bestätigte aber das Finanzministerium Nordrhein-Westfalens, dass Selbstanzeigen von Steuersündern trotz des Ankaufs von Steuerdaten-CDs grundsätzlich weiter möglich sind.

Daten von rund 4.000 Deutschen

Mit Verweis auf ein Schreiben der Steuerfahndung Wuppertal hatte die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtet, dass Finanzämter Selbstanzeigen mittlerweile häufig ablehnten, da die jeweiligen Taten durch die Medienberichte über die Auswertung von Bankdaten bereits vorher entdeckt worden seien, weshalb Straffreiheit nicht mehr eintreten könne. Die Steuerfahndung berufe sich demnach auf eine ihr vorliegende Liste mit Daten von rund 4.000 Deutschen, die Schwarzgeld bei der Credit Suisse deponiert haben sollen. Die Schweizer Großbank soll die Vermögen über ein Tochterunternehmen auf den Bermudas mit Schein-Lebensversicherungen dem deutschen Fiskus entzogen haben.

Klarstellung des Bundeslands Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium des Bundeslands Nordrhein-Westfalen stellte inzwischen in einer Stellungnahme vom 16.08.2012 klar:

„Regeln über die strafbefreiende Selbstanzeige gelten auch nach Datenankäufen. Auch nach vollzogenem Datenankauf können Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen, wenn sie sich den Finanzbehörden offenbaren. Der Datenankauf als solcher und die öffentliche Berichterstattung über mutmaßliche Ankäufe alleine schließen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht aus. Steuerpflichtigen, die den Weg in die Steuerehrlichkeit suchen, stehen die Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige auch in diesen Fällen des Datenankaufs offen.

Eine Selbstanzeige kann nur dann nicht mehr zur Straffreiheit führen, wenn die Straftat bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und wird auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entschieden. Wenn im Einzelfall der Zeitpunkt einer wirksamen Selbstanzeige verstrichen sein sollte, weil die Tat nachweislich schon entdeckt war, wird das redliche Bemühen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, bei der Strafzumessung gewürdigt. Das ist dann allerdings Sache der zuständigen Staatsanwaltschaft.“

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Interessenten erhalten weitere Informationen zum Thema Selbstanzeigen und Daten-CDs hier:

Die ausführliche Meldung der BDO AG bezüglich Steuerfahndungen
finden Sie als PDF-Datei unter diesem Link.

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Website: www.bdo.de