Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO verweist auf eine vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) verfasste Stellungnahme hinsichtlich der handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften. Die besagte Stellungnahme zur Rechnungslegung (RS) des zuständigen IDW-Hauptfachausschusses (HFA) trägt die Bezeichnung „IDW RS HFA 7“:
Grundsätzlich gilt für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften anzuwenden haben, das bilanzorientierte Temporary-Konzept für die Bilanzierung latenter Steuern. Demnach sind temporäre Differenzen, die sich in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen und dadurch zu einer Erhöhung oder Verminderung des zu versteuernden Einkommens führen, durch eine Gegenüberstellung von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu ermitteln. Da auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft lediglich Gewerbesteuer anfällt, ist auch nur diese bei der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu berücksichtigen. Die steuerlichen Wertansätze einer Personenhandelsgesellschaft umfassen neben den Werten der Gesamthandsbilanz auch Mehr- oder Minderwerte der steuerlichen Ergänzungsbilanzen, während Sonderbilanzen hingegen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Darüber hinaus thematisiert IDW RS HFA 7 in der Neufassung (n.F.) die Frage, ob Rückstellungen für latente Steuern zu bilden sind, wenn § 274 HGB nicht angewendet werden muss. Der Entwurf entfaltet insofern auch eine grundsätzliche Bedeutung für kleine Kapitalgesellschaften, die von der Anwendung des § 274 HGB befreit sind. Obwohl nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und kleine Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB vom Anwendungsbereich des § 274 HGB ausgenommen sind, sieht IDW RS HFA 7 n.F. bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB den verpflichtenden Ansatz von Rückstellungen für latente Steuern vor. Der HFA folgt damit der Gesetzesbegründung zu § 274a Nr. 5 HGB. Die Stellungnahme konkretisiert die Tatbestandsvoraussetzungen und geht auf die Berechnung sowie den Ausweis gegebenenfalls zu bildender Rückstellungen ein.
Weiter enthält IDW RS HFA 7 n.F. Hinweise zur Anhangangabe nach § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB. Die neu aufgenommenen Ausführungen zu dieser Angabe beziehen sich auf die Frage, wann eine angabepflichtige Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB vorliegt und wie nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrte Beträge bei der Berechnung des im Anhang anzugebenden Betrags zu berücksichtigen sind. Hintergrund der Ergänzungen ist die Einfügung des Satzes 3 in § 172 Abs. 4 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.
IDW RS HFA 7 n.F. passt abschließend die Ausführungen zur Konzernrechnungslegungspflicht bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB an den neuen § 290 HGB an. Wie bereits die „Altfassung“ konzentriert sich IDW RS HFA 7 n.F. auf die Frage, in welchen Fällen eine Beherrschung durch den persönlich haftenden Komplementär gegeben sein kann, der regelmäßig nicht über die Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. Bei nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB wird dabei regelmäßig angenommen, dass der Komplementär einen beherrschenden Einfluss ausübt. Allerdings kann von einem beherrschenden Einfluss des Komplementärs nicht ausgegangen werden, wenn – wie dies häufig der Fall ist – die Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis zugunsten der Kommanditisten beschränkt wurden. In diesen Fällen wird die Unternehmensstrategie und -planung nicht vom Komplementär, sondern von den Kommanditisten bestimmt, so dass der Komplementär regelmäßig nicht als Mutterunternehmen nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusehen sein wird.
Ebenso ist zu prüfen, ob eine Konsolidierungspflicht aufgrund der Stellung des Komplementärs als Leitungsorgan vorliegt, oder ob die Leitungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis zugunsten der Kommanditisten so stark beschränkt ist, dass diese und nicht der Komplementär einen beherrschenden Einfluss ausüben.
Weitere Informationen zur IDW-Stellungnahme
erhalten Interessenten hier:
Die BDO-Meldung zur Stellungnahme „IDW RS HFA 7“ finden Sie als PDF-Datei
unter diesem Link.
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Website: www.bdo.de
Einen Hinweis auf die entsprechende IDW-Verlautbarung finden Interessenten unter:
IDW RS HFA 7 – Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
(Quelle: WPg Supplement 1/2012, S. 73 ff., FN-IDW 3/2012, S. 189 ff.)
Vom 06.02.2012 (Stand)
IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
Website: www.idw.de