Deutschland: Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag nach Bundesfinanzhof verfassungsgemäß

Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO verweist auf eine Meldung hinsichtlich eines neulich veröffentlichten Entscheids des Bundesfinanzhofs (BHF) in seinem Urteil vom 18. April 2012 (Az. II R 36/10). Demnach ist die Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009, anwendbar ab dem Jahr 2008, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Grundsteuer hängt nicht von Einnahmen oder Gewinnen ab. Sie ist regelmäßig auch für Zeiträume zu entrichten, in denen keine Einnahmen erzielt werden, wenn z. B. zur Vermietung vorgesehene Wohnungen leer stehen. Das Grundsteuergesetz sieht allerdings eine nachträgliche Erlassmöglichkeit vor allem für privaten Grundbesitz vor. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hatte sich der Gesetzgeber der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, wonach ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen (insbesondere z. B. Naturkatastrophen) in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

Der Erlass der Grundsteuer wurde deshalb einheitlich neu geregelt. Allerdings wurden – um zu hohe Steuerausfälle zu vermeiden – die Grenzen und die Höhe des Erlasses anderweitig festgelegt. Bei einer Minderung des Rohertrags nur um bis zu 50 % ist kein Steuererlass möglich. Bei einer Minderung um mehr als 50 % wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Fällt der Rohertrag ganz aus (Minderung um 100 %), entfällt die Grundsteuer in Höhe von 50 %.

Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber dadurch, dass er den Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer von einer Abweichung des tatsächlichen Rohertrags vom normalen Rohertrag von mehr als 50 % abhängig macht und dies bereits für das Jahr 2008 gilt, den ihm vom Grundgesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Für diese Regelungen bestünden hinreichende sachliche Gründe.

Hinweise:

  • Der Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung setzt unverändert einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde voraus, der bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen ist.
  • Nicht zu prüfen war, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist oder ob dies wegen der für die Einheitsbewertung maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 bzw. im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1935 nicht der Fall ist. Diese Frage ist deshalb weiterhin offen.

 

Weitere Informationen zum BFH-Urteil erhalten Interessenten hier:

Die Meldung der BDO AG zum Bundesfinanzhof-Urteil finden Sie als PDF-Datei
unter diesem Link.

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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