Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften: IDW-Verlautbarung erläutert

Ein Beitrag unter der Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO befasst sich mit einer Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Rechnungslegung bezüglich der Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften. Die besagte Stellungnahme zur Rechnungslegung (RS) des zuständigen IDW-Hauptfachausschusses (HFA) trägt die Bezeichnung „IDW RS HFA 18“:

In der Steuerbilanz stellt eine Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Die Beteiligung wird vielmehr in Anwendung der sogenannten Spiegelbildmethode mit dem anteiligen Wert des steuerlichen Kapitalkontos abgebildet. Dieses Konto umfasst neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch eine Ergänzungs- und/oder Sonderbilanz des Gesellschafters. Im steuerlichen Kapitalkonto werden alle Entnahmen, Einlagen und die steuerlichen Jahresergebnisse aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanzen berücksichtigt. Die Jahresergebnisse werden phasengleich vereinnahmt. Der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft ist steuerlich nicht selbständig bewertbar, und es kann keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

In der Handelsbilanz wird die Beteiligung dagegen gemäß § 253 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu Anschaffungskosten bilanziert. Ist einer Beteiligung am Abschlussstichtag dauerhaft ein niedrigerer Wert beizulegen, muss eine außerplanmäßige Abschreibung auf diesen Wert vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Für den Fall einer nur vorübergehenden Wertminderung besteht ein Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Bei Gründung oder Erwerb einer Beteiligung besteht in aller Regel kein Unterschied zwischen steuerlichem Kapitalkonto und handelsrechtlichem Buchwert. Temporäre Differenzen entstehen im Zeitablauf, beispielsweise wenn in der Ergänzungsbilanz aufgedeckte stille Reserven bei unverändertem Beteiligungsbuchwert in der Handelsbilanz abgeschrieben werden oder wenn Entnahmen getätigt werden, die nicht zu einer Verringerung des Beteiligungsbuchwerts führen. Auch die von der Personenhandelsgesellschaft erwirtschafteten Gewinne und Verluste können temporäre Differenzen zwischen steuerlichem Kapitalkonto und handelsrechtlichem Buchwert bewirken und damit latente Steuern auf Gesellschafterebene auslösen.

Aufgrund der nun verpflichtenden Anwendung des Temporary-Konzepts sind erstmals alle zeitlichen Unterschiede zwischen dem handelsrechtlichen Buchwert der Beteiligung und dem steuerlichen Kapitalkonto zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Erwerb einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft im Unterschied zu bisher zu passiven latenten Steuern in Folgejahren führen, da durch die Abschreibung der beim Kauf aufgedeckten stillen Reserven in der steuerlichen Ergänzungsbilanz temporäre Differenzen entstehen. Passive latente Steuern sind darüber hinaus zu berücksichtigen, wenn Verluste der Personenhandelsgesellschaft das steuerliche Kapitalkonto mindern, handelsrechtlich aber keine Abschreibung des Beteiligungsbuchwerts vorgenommen wurde. Dies gilt nicht, soweit es sich um Verluste im Sinne des § 15a EStG handelt.

Die Abgrenzung latenter Steuern auf die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist davon abhängig, ob diese phasengleich oder phasenverschoben vereinnahmt werden. Eine phasenverschobene Gewinnvereinnahmung führt zu aktiven latenten Steuern; bei phasengleicher Gewinnvereinnahmung entstehen keine temporären Differenzen.

Weitere Details zur IDW-Verlautbarung erhalten Interessenten hier:

Die BDO-Meldung zum Thema Bilanzierung von Anteilen
an Personenhandelsgesellschaften finden Sie
als PDF-Datei unter diesem Link. 

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Website: www.bdo.de

Einen Hinweis auf die entsprechende IDW-Verlautbarung finden Interessenten unter:

IDW RS HFA 18   –   Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss (Quelle: WPg Supplement 1/2012, S. 84 ff., FN-IDW 1/2012, S. 24 ff.)
Vom 25.11.2011 (Stand)

IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
Website: www.idw.de