Ein Beitrag in der aktuellen Ausgabe 2/2012 des „WPK Magazin“ / Seiten 17-18 befasst sich mit den Bemühungen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hinsichtlich Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO).
Bereits in der Amtsperiode 2008 bis 2011 hatten sich die Gremien der WPK mit möglichen Vorschlägen zur Änderung der WPO befasst. Sowohl der Vorstand als auch der Beirat der aktuellen Amtsperiode haben diese Vorschläge ebenfalls beraten und weitgehend, wenn auch zum Teil modifiziert übernommen. Darüber hinaus haben die derzeitigen Gremien weitere Vorschläge zur Änderung der WPO entwickelt.
Mit Schreiben vom 21.3.2012 wurden die Vorschläge dem Bundeswirtschaftsministerium übermittelt. Sie wurden in zwei Gruppen unterteilt, mit denen zwischen vorrangigen und weiteren Änderungsvorschlägen differenziert wurde.
Vorrangig sind aus Sicht der WPK folgende Änderungsvorschläge:
• Gebührenordnung für gesetzliche Abschlussprüfungen, alternativ Verschärfung der Aufsichtsbefugnisse der WPK bei Niedrigpreisen im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung (§ 55 Abs. 1 Satz 4 WPO)
• Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 55 b WPO (Einrichtung und Durchsetzung eines Qualitätssicherungssystems) auf gesetzliche Abschlussprüfungen
• Streichung des § 45 Satz 2 WPO (angestellte Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG)
• Klarstellung, dass die Anordnung einer Sonderuntersuchung nach § 62 b Abs. 1 WPO Verwaltungsakt und selbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 2 VwVfG ist
• Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
– Maßnahmen der WPK, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung gemäß § 62 b Abs. 1 WPO stehen
– förmliche Auskunftsverlangen nach § 62 WPO
– die Durchsetzung bestandskräftig angeordneter Maßnahmen nach § 57e Abs. 3 WPO
• Absenkung der Mindestversicherungssumme nach § 54 WPO auf 250.000 €, soweit keine gesetzlichen Abschlussprüfungen betroffen sind
• Erhöhung der Mindestversicherungssumme für die Prüfung börsennotierter Aktiengesellschaften auf 4 Mio. € für den einzelnen Versicherungsfall
• Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen gemäß § 54 a WPO durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zu 250.000 €, durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB) bis zu 1 Mio. €, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Die weiteren Vorschläge sind überwiegend verfahrenstechnischer Natur oder bezwecken redaktionelle Anpassungen des geltenden Rechts. Hervorzuheben sind folgende Regelungsvorschläge:
• Änderungen und Klarstellungen zur Steigerung von Effizienz und Transparenz der Berufsaufsicht
• Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens bei Einsprüchen gegen Rügebescheide um eine zweite Instanz (nebst Folgeänderungen)
• Einheitlicher Rechtsweg zur Berufsgerichtsbarkeit für alle Verwaltungsakte auf Grundlage der WPO
• Liberalisierung des § 44 b WPO – keine berufsrechtlichen Beschränkungen für die Wahl der Rechtsform bei gemeinsamer Berufsausübung in Personengesellschaften außerhalb anerkannter Berufsgesellschaften (nebst Folgeänderungen).
Der Vorstand und der Beirat der WPK haben das Bundeswirtschaftsministerium um Prüfung gebeten, ob und inwieweit die Vorschläge noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden können.
Mehr zum Thema WPK-Vorschläge bezüglich der WPO
erhalten Interessenten hier:
Ein Download der vollständigen Ausgabe 2/2012 des „WPK Magazin“
ist als PDF-Datei hier erhältlich.
WPK Magazin
Website: http://www.wpk.de/magazin
WPK– Wirtschaftsprüferkammer
Website: http://www.wpk.de