Die Rubrik „Aktuelles“ auf der Website der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO veröffentlicht eine Meldung vom Finanzgericht Münster, das mit Urteil vom 23.02.2012 (Az. 9 K 3556/10 K,G) folgendes entschied: Eine Personengesellschaft, die nicht während des gesamten Wirtschaftsjahrs gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG erzielt hat, kann keine Organträgerin im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sein.
Geklagt hatte eine GmbH, die sich im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Leitung durch eine KG unterworfen und sich verpflichtet hatte, ihren Gewinn an die KG abzuführen. Während ihres laufenden Wirtschaftsjahrs veräußerte die GmbH ihr Betriebsvermögen an die KG und pachtete es sogleich von ihr zurück. Das Finanzamt erkannte die angestrebte Organschaft nicht an und setzte gegenüber der GmbH Körperschaftsteuer fest, da die KG erst seit dem Erwerb des Betriebsvermögens und damit nicht während des gesamten Wirtschaftsjahrs gewerblich tätig gewesen sei. Die GmbH argumentiert dagegen, dass im Gegensatz zur früheren Fassung nach dem ab 2003 geltenden Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG das ganzjährige Erzielen originär gewerblicher Einkünfte nicht erforderlich sei.
Das zuständige Finanzgericht wandte sich gegen eine starke Literaturauffassung und entschied, dass die strittige Norm in der ab 2003 gültigen Fassung dahingehend auszulegen sei, dass eine Personengesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahrs an originär gewerblich tätig sein muss. Es wies daher die Klage der GmbH ab. Zwar sei die zeitliche Komponente nicht mehr explizit im Gesetzeswortlaut enthalten, jedoch ergebe sich das Erfordernis aus dem Zweck der Neuregelung. Bei einer nur unterjährigen originär gewerblichen Tätigkeit sei nicht sichergestellt, dass die Einkünfte der Organgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da nicht zwingend eine ganzjährige Gewerbesteuerpflicht bestehe. Diese könnte vielmehr erst im Laufe des Jahres mit der tatsächlichen in Gangsetzung des Gewerbebetriebs beginnen.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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