In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „DER BETRIEB“ (Heft 19 vom 11.05.2012) beschäftigt sich der Beitrag von Dr. Peter Küting mit „Reflexionen über Sinn und Zweck(e) einer teilkonsolidierten Berichterstattung“. Sein Beitrag „Vom Mythos eines ?Konzerns im Konzern’“ behandelt das Thema im Zusammenhang mit dem Handelsbilanzrecht und den geltenden International Financial Reporting Standards (IFRS).
„Über den äußerst begrenzten Aussagewert von teilkonsolidierten Abschlüssen besteht heute wohl kaum noch ein Zweifel. Nichtsdestotrotz sollen bzw. werden dem Vernehmen nach die jetzigen Regelungen, die Partialabschlüsse betreffen, ein weiteres Mal eine Aufwertung erfahren, falls die seitens der EU-Kommission diesbezüglich intendierten Neuerungen so wie vorgeschlagen umgesetzt würden. Insoweit bietet der vorliegende Entwurf zur Überarbeitung der 4. und 7. EG-RL (erneut) Anlass, der Frage nachzugehen, ob es nicht gute und stichhaltige Gründe gibt, nunmehr (abermals) für eine allumfassende Befreiungsmöglichkeit durch höherrangige und in jedweder Hinsicht aussagekräftigere Gesamtkonzernabschlüsse einzutreten“, lautet Kütings These.
Sein Beitrag befasst sich unter anderem mit der Bedeutung des Einheitsgrundsatzes in Bezug auf hierarchisch tiefgestaffelte (Teil-)Konzernstrukturen, inklusive nationalspezifischer Rechtsgrundlagen wie das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) bzw. das Publizitätsgesetz (PublG), sowie mit der Aussagefähigkeit teilkonsolidierter Abschlüsse. Küting bietet mit Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen auch Vorschläge zur Fortentwicklung eines harmonisierten Konzernbilanzrechts.
„Die Teilkonzernrechnungslegung ist kein Stück deutscher Publizitätsvorschriften, das nachahmenswert wäre“, zitiert er eine Äußerung über die mit einer Reihe von Funktionsmängeln behaftete Teilkonzernrechnungslegung. Küting weist darauf hin, dass Methode der Rechnungslegung ursprünglich lediglich als „Ersatzlösung“ für diejenigen Fälle vorgesehen war, in denen für das an der Konzernspitze stehende Mutterunternehmen keine gesetzliche Verpflichtung zur Gesamtkonzernrechnungslegung bestand. Ferner kommentiert der Autor, dass es bereits im Jahre 1975 nachdrückliche Argumente dafür gab, auf lange Sicht eine europäische Konzernrechnungslegungspflicht zu etablieren, „die auch auf solche Konzerne Anwendung findet, deren Konzernspitze ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften hat“.
Kütings Plädoyer lautet: „Nahezu vier – bilanzrechtlich durch unzählige EU-Regelungen, -Verordnungen und (nationale) Transformationsgesetze geprägte – Dekaden später erscheint es daher mehr als angebracht, die jetzigen Regelungen…erneut auf den Prüfstand zu stellen.“
Der Autor kommentiert die Komplexität eines Unterfangens, die gegenwärtigen Vorschriften und Richtlinien zu durchforsten: „So mutet es allein schon fragwürdig an“, wenn der im Vorschlag zur Überarbeitung der 4. und 7. EG-RL einleitend gegebenen Begründung (auszugsweise) zu entnehmen ist: „Less attention has been paid to considering whether existing requirements could be simplified or removed. Whilst every amendment may have been justified in its own right, these additions have tended to disregard the comparability and usefulness of the financial statements, increased reporting requirements and the number of Member State options, and have ultimately led to increased complexity and regulatory burden for all companies“.
Kütings Fazit lautet: „Dass jener Feststellung mehr oder weniger uneingeschränkt beizupflichten ist, wird niemand, der mit dieser komplexen und schnelllebigen Materie vertraut ist, ernsthaft bestreiten wollen. Insoweit bietet der vorliegende Entwurf zur Überarbeitung der 4. und 7. EG-RL erneut Anlass, der Frage nachzugehen, ob es überhaupt noch zweck- und zeitgemäß ist, doktrinär an einer seit jeher kritisch beäugten Ideologie festzuhalten oder es nicht gute und stichhaltige Gründe gibt, nunmehr (abermals) für eine allumfassende Befreiungsmöglichkeit durch höherrangige und in jedweder Hinsicht aussagekräftigere Gesamtkonzernabschlüsse einzutreten.“
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Eine Abhandlung des Beitrags aus der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „DER BETRIEB“ (Heft 19 vom 11.05.2012) ist hier zu finden.
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