Im „KammerReport“-Beihefter zur aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „DStR – Deutsches Steuerrecht“ befasst sich Dr. Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), mit der Stellungnahme der Kammer zum Vorschlag der EU-Kommission hinsichtlich einer Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien (4. und 7. Richtlinie). Ziel des Kommissionsentwurfs ist es u. a., die beiden Reglements in einer einzigen Richtlinie zusammenzufassen und die noch bestehenden Wahlrechte zwecks einer besseren Vergleichbarkeit einzuschränken. Der Vorschlag der EU-Kommission wird von dem Ansatz „think small first“ geleitet, der sich wie ein roter Faden durch den Entwurf zieht.
Die BStBK begrüßt den Kommissionsansatz ausdrücklich, trägt aber auch einige Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge vor, die unlängst im Gespräch mit Klaus-Heiner Lehne, dem zuständigen Abgeordneten im Rechtsausschuss des EU-Parlaments, nochmals ausdrücklich unterstrichen wurden. Dabei hat die BStBK vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Deutschland ein modernes, praxistaugliches Handelsbilanzrecht geschaffen wurde, das auch den internationalen Vergleich nicht zu scheuen braucht.
Lehne seinerseits betonte, dass das BilMoG für die zukünftige Diskussion hilfreich sei. So könnte überlegt werden, ein eigenes Modell für eine weitergehend harmonisierte Rechnungslegung innerhalb der EU, etwa fußend auf dem BilMoG als eine Art „Blaupause“, zu entwickeln. Zwar lehnt der Kommissionsvorschlag ausdrücklich die Implementierung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab, dennoch sind in zwei Passagen Anlehnungen an die IFRS als Option vorgesehen: die alternative Bewertung zum Fair Value und die Möglichkeit einer alternativen Bewertung des Anlagevermögens zu Neubewertungsbeträgen.
Die BStBK hat sich außerdem im Gesprächsverlauf vehement gegen jedes Mitgliedstaatenwahlrecht für die IFRS für KMU („Y-Modell“) ausgesprochen und dafür, dass kein Einfallstor für eine Anwendung der IFRS geschaffen werden sollte. Denn aus Sicht des Mittelstands besteht hierfür kein Bedarf. Zu einzelnen Punkten regt die Kammer an, in einigen eng umgrenzten Fällen eine Verrechnung zwischen aktiven Posten und passiven Posten zu gestatten, etwa hinsichtlich des Aktivpostens des Planvermögens und des Passivpostens der Altersversorgungsverpflichtungen, ähnlich wie im BilMoG geregelt. Weitere Punkte sind die Zulassung des Lifo-Verfahrens als Verbrauchsfolgeverfahren und die Streichung des vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechts betreffend eine Aktivierung von Forschungskosten. Auch dafür besteht nach Auffassung der BStBK kein Bedarf und dies ist insbesondere mit dem Vorsichtsprinzip nicht zu vereinbaren. Vertreter der Kammer machten in dem Gespräch mit Lehne erneut klar, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht losgelöst von der rechtlichen Struktur des bilanziell abzubildenden Sachverhalts erfolgen darf.
Lehne erläuterte ferner, dass sich die Zahl derjenigen EU-Parlamentarier, die eine Bewertung mit dem Fair Value als zielführend ansehen, in überschaubaren Grenzen hält und in den vergangenen Jahren nach seinem Eindruck insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise weiter abgenommen hat. Er berichtete, dass die Diskussion über den Kommissionsvorschlag im Mai dieses Jahres im EU-Parlament abgeschlossen werden solle und im Juli durch den Rat gehen werde. Im September wird der Entwurf dann im Plenum erörtert und es ist damit zu rechnen, dass die Richtlinie Ende des Jahres 2012 in ihrer endgültigen Fassung vorliegen wird.
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„DStR – Deutsches Steuerrecht“
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